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   OLG Stuttgart, 01.12.2020 - 10 U 211/20   

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https://dejure.org/2020,48209
OLG Stuttgart, 01.12.2020 - 10 U 211/20 (https://dejure.org/2020,48209)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.12.2020 - 10 U 211/20 (https://dejure.org/2020,48209)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. Dezember 2020 - 10 U 211/20 (https://dejure.org/2020,48209)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 169 Abs 2 S 1 Nr 2 AO, § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO, § 171 Abs 14 AO, § 133 BGB, § 157 BGB
    Anspruch eines Bauunternehmers auf Zahlung von Umsatzsteuer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachforderung der Umsatzsteuer trotz eingetretener Festsetzungsverjährung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 482
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17

    Bauvertrag zwischen Bauunternehmer und Bauträger: Anspruch des Bauunternehmers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.12.2020 - 10 U 211/20
    Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss an BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 -).

    Es ist der hypothetische Parteiwille zu ermitteln; es ist darauf abzustellen, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glaube als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 157/17 -, juris zu Rn. 30 mit Nachw.).

    Nach st.Rspr. (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 -, juris zu Rn. 22 ff.; BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 157/17 -, juris zu Rn. 31; OLG Köln, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 16 U 30/18 -, juris zu Rn. 39; OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 16 U 127/17 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 14. März 2019 - 7 U 28/18 -, juris zu Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 11 U 29/18 -, juris zu Rn. 19 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2017 - I-23 U 23/16 -, juris zu Rn. 6; LG Münster, Urteil vom 16. April 2019 - 11 O 393/17 -, juris zu Rn. 40 ff.; BFH, Urteil vom 23. Januar 2019 - XI R 21/17 -, BFHE 264, 60, BStBl II 2019, 354 zu Rn. 23; dem folgend die Literatur: beckOGK-Mundt, § 632 Rn. 411) hätten die Vertragsparteien, wenn sie vorhergesehen hätten, dass die Steuerschuldnerschaft bezüglich der Umsatzsteuer nicht beim Bauträger, sondern beim Handwerker liegt, und dass für diese aufgrund vom Bauträger gestellten Erstattungsantrages die Gefahr bestehen würde, wegen der Heranziehung als Steuerschuldnerin die Umsatzsteuer abführen zu müssen, eine Vergütung in Höhe des Umsatzsteuerbetrages vereinbart.

    Dass die Beklagte die Umsatzsteuer als Werklohn schuldet, ergibt sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 157/17 -, juris zu Rn. 23; BGH, Urteil vom 10.01.2019 - VII ZR 7/18 -, juris zu Rn. 22).

    Diese Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung, die Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 36, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524), sind auch im vorliegenden Fall erfüllt.

    Die Vertragsparteien hätten, wenn sie vorhergesehen hätten, dass die Steuerschuldnerschaft bezüglich der Umsatzsteuer nicht bei der Beklagten, sondern bei der Zedentin liegt und dass für diese aufgrund des von der Beklagten gestellten Erstattungsantrags die Gefahr bestehen würde, wegen der Heranziehung als Steuerschuldnerin die Umsatzsteuer abführen zu müssen, eine um den Umsatzsteuerbetrag erhöhte Vergütung vereinbart (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 -, juris zu Rn. 31).

    Im Streitfall ist diese Gefahr erst mit dem nach Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) gestellten Erstattungsantrag der Beklagten eingetreten (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 -, juris zu Rn. 38).

  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.12.2020 - 10 U 211/20
    Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss an BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 -).

    Nachdem der BFH am 22.08.2013 (V R 37/10) entschieden hatte, das das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b Abs. 2 S. 2 UStG a.F.) auf die Erbringung von Bauträgerleistungen keine Anwendung findet, beantragte die Beklagte Änderungsbescheide und die Rückerstattung der abgeführten Umsatzsteuer.

    Durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (Az. V R 37/10) hat sich diese Auffassung als unzutreffend herausgestellt.

    Diese Gefahr besteht im vorliegenden Fall aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20), der in der Folge geänderten Verwaltungspraxis und des Umstands, dass die Beklagte einen Erstattungsantrag gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 -, Rn. 18, juris).

    Im Streitfall ist diese Gefahr erst mit dem nach Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) gestellten Erstattungsantrag der Beklagten eingetreten (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 -, juris zu Rn. 38).

  • BGH, 16.07.2020 - VII ZR 204/18

    Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags aufgrund

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.12.2020 - 10 U 211/20
    Diese Gefahr besteht im vorliegenden Fall aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20), der in der Folge geänderten Verwaltungspraxis und des Umstands, dass die Beklagte einen Erstattungsantrag gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 -, Rn. 18, juris).

    Dies fügt sich in die Entscheidung des BGH ein, wonach es für die ergänzende Auslegung der werkvertraglichen Vereinbarungen keine Rolle spielt, ob der Auftragnehmer die geschuldete Umsatzsteuer aufgrund insolvenzrechtlicher Vorschriften gegebenenfalls nicht in voller Höhe an das Finanzamt wird abführen müssen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 -, juris zu Rn. 20; insoweit ablehnend zu OLG Celle, Urteil vom 11. September 2018 - 14 U 51/18 -, juris zu Rn. 31).

  • FG Bremen, 14.11.2018 - 2 K 90/18

    Anforderungen an die Änderung eines Umsatzsteuerbescheides auf der Grundlage des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.12.2020 - 10 U 211/20
    Die steuerlichen Verhältnisse des Leistenden (Handwerker) und des Leistungsempfängers (Bauträger) stehen unabhängig voneinander, die Umsatzsteuerkorrektur zugunsten des Leistungsempfängers ist von der Inanspruchnahme des Leistenden nicht abhängig (FG Bremen, Urteil vom 14. November 2018 - 2 K 90/18 (3) -, juris zu Rn. 87).

    Deshalb wird der Bauträger im Finanzgerichtsverfahren des Handwerkers auch nicht nach § 60 Abs. 3 FGO beigeladen (FG Bremen, Urteil vom 14. November 2018 - 2 K 90/18 (3) -, juris zu Rn. 87).

  • BGH, 10.01.2019 - VII ZR 7/18

    Anspruch auf Umsatzsteuernachzahlung aus abgetretenem Recht des Bauunternehmers;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.12.2020 - 10 U 211/20
    Dass die Beklagte die Umsatzsteuer als Werklohn schuldet, ergibt sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 157/17 -, juris zu Rn. 23; BGH, Urteil vom 10.01.2019 - VII ZR 7/18 -, juris zu Rn. 22).

    Weder steht § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B der Fälligkeit des Restwerklohanspruchs der Zedentin entgegen noch führt die Abtretung des Anspruchs an das klagende Land zu einem Erlöschen, denn die Abtretung wirkt gemäß § 27 Abs. 19 UStG an Zahlungs statt und nur im steuerlichen Verhältnis zur Zedentin, sie beseitigt nur die Gefahr, weiter als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen zu werden, geht darüber aber nicht hinaus (BGH, Urteil vom 10.01.2019 - VII ZR 7/18 -, juris zu Rn. 27).

  • OLG Köln, 14.03.2019 - 7 U 28/18

    Bauträger verlangt Umsatzsteuer erstattet: Unternehmer kann Zahlung verlangen!

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.12.2020 - 10 U 211/20
    Nach st.Rspr. (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 -, juris zu Rn. 22 ff.; BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 157/17 -, juris zu Rn. 31; OLG Köln, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 16 U 30/18 -, juris zu Rn. 39; OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 16 U 127/17 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 14. März 2019 - 7 U 28/18 -, juris zu Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 11 U 29/18 -, juris zu Rn. 19 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2017 - I-23 U 23/16 -, juris zu Rn. 6; LG Münster, Urteil vom 16. April 2019 - 11 O 393/17 -, juris zu Rn. 40 ff.; BFH, Urteil vom 23. Januar 2019 - XI R 21/17 -, BFHE 264, 60, BStBl II 2019, 354 zu Rn. 23; dem folgend die Literatur: beckOGK-Mundt, § 632 Rn. 411) hätten die Vertragsparteien, wenn sie vorhergesehen hätten, dass die Steuerschuldnerschaft bezüglich der Umsatzsteuer nicht beim Bauträger, sondern beim Handwerker liegt, und dass für diese aufgrund vom Bauträger gestellten Erstattungsantrages die Gefahr bestehen würde, wegen der Heranziehung als Steuerschuldnerin die Umsatzsteuer abführen zu müssen, eine Vergütung in Höhe des Umsatzsteuerbetrages vereinbart.
  • OLG Köln, 25.02.2019 - 11 U 29/18

    Rechnung falsch adressiert: Auftraggeber muss trotzdem zahlen!

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.12.2020 - 10 U 211/20
    Nach st.Rspr. (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 -, juris zu Rn. 22 ff.; BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 157/17 -, juris zu Rn. 31; OLG Köln, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 16 U 30/18 -, juris zu Rn. 39; OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 16 U 127/17 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 14. März 2019 - 7 U 28/18 -, juris zu Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 11 U 29/18 -, juris zu Rn. 19 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2017 - I-23 U 23/16 -, juris zu Rn. 6; LG Münster, Urteil vom 16. April 2019 - 11 O 393/17 -, juris zu Rn. 40 ff.; BFH, Urteil vom 23. Januar 2019 - XI R 21/17 -, BFHE 264, 60, BStBl II 2019, 354 zu Rn. 23; dem folgend die Literatur: beckOGK-Mundt, § 632 Rn. 411) hätten die Vertragsparteien, wenn sie vorhergesehen hätten, dass die Steuerschuldnerschaft bezüglich der Umsatzsteuer nicht beim Bauträger, sondern beim Handwerker liegt, und dass für diese aufgrund vom Bauträger gestellten Erstattungsantrages die Gefahr bestehen würde, wegen der Heranziehung als Steuerschuldnerin die Umsatzsteuer abführen zu müssen, eine Vergütung in Höhe des Umsatzsteuerbetrages vereinbart.
  • BFH, 27.07.2021 - V R 3/20

    Keine Ablaufhemmung beim Bauleistenden in sog. Bauträgerfällen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.12.2020 - 10 U 211/20
    In der Rechtsprechung ist dies allerdings streitig und bislang nicht höchstrichterlich geklärt (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19. November 2019 - 5 K 193/18 -, juris zu Rn. 22 ff.; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 07. Juni 2018 - 5 V 123/18 -, juris zu Rn. 21; die Revision ist anhängig unter dem Aktenzeichen V R 3/20; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 11 U 87/18 -, juris zu Rn. 27, das die Anwendung des § 171 Abs. 14 AO ohne nähere Begründung bejaht hat; BeckOK UStG-Weymüller, Stand: 31.07.2020, § 27 Rn. 59.6).
  • OLG Celle, 11.09.2018 - 14 U 51/18
    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.12.2020 - 10 U 211/20
    Dies fügt sich in die Entscheidung des BGH ein, wonach es für die ergänzende Auslegung der werkvertraglichen Vereinbarungen keine Rolle spielt, ob der Auftragnehmer die geschuldete Umsatzsteuer aufgrund insolvenzrechtlicher Vorschriften gegebenenfalls nicht in voller Höhe an das Finanzamt wird abführen müssen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 -, juris zu Rn. 20; insoweit ablehnend zu OLG Celle, Urteil vom 11. September 2018 - 14 U 51/18 -, juris zu Rn. 31).
  • BFH, 06.05.1994 - V B 28/94

    Klage gegen die Feststellung der Nichtigkeit von bezeichneten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.12.2020 - 10 U 211/20
    Ob gegen die Zedentin rechtmäßig geänderte Umsatzsteuerbescheide erlassen worden sind bzw. ob im Steuerverhältnis zur Zedentin Festsetzungsverjährung eingetreten ist (§§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, § 18 UStG) mit der Folge des § 47 AO und ob einer Festsetzungsverjährung § 171 Abs. 14 AO entgegen steht (vgl. dazu unten), spielt für das zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und der Beklagten und die hier relevante Frage der ergänzenden Vertragsauslegung keine Rolle, denn die Änderungsbescheide vom 10.10.2019 sind allenfalls rechtswidrig und anfechtbar, aber nicht unwirksam oder nichtig, (BFH, Beschluss vom 06. Mai 1994 - V B 28/94 -, juris zu Rn. 4 mit Nachw.).
  • FG Niedersachsen, 19.11.2019 - 5 K 193/18

    Erlass eines rechtswidrigen Steuerbescheids nach Eintritt der

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2017 - 23 U 23/16

    Ergänzende Auslegung eines Bauvertrages hinsichtlich der Verpflichtung zur

  • BGH, 10.01.2019 - VII ZR 6/18

    Inanspruchnahme einer Tischlerei auf Zahlung eines Umsatzsteuerbetrags aus

  • OLG Köln, 25.02.2019 - 11 U 87/18

    Bauträger muss Umsatzsteuer an Fiskus erstatten!

  • BFH, 23.01.2019 - XI R 21/17

    Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger

  • OLG Köln, 17.07.2018 - 16 U 127/17

    Anspruch auf Erstattung gezahlter Umsatzsteuer im Rahmen eines Bauträgervertrages

  • OLG Köln, 13.07.2018 - 16 U 30/18

    Bauträger erhält Umsatzsteuer erstattet: Bauunternehmer kann Zahlung an sich

  • LG Münster, 16.04.2019 - 11 O 393/17

    Bauträger verlangt Umsatzsteuer zurück: Unternehmer kann Zahlung an sich

  • FG Niedersachsen, 07.06.2018 - 5 V 123/18

    Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides wegen Ablaufs der

  • BGH, 28.01.2016 - VII ZR 266/14

    Planungsfehlers des von einem Architekten beauftragten Fachplaners: Schaden und

  • BGH, 03.12.2014 - VIII ZR 370/13

    Zur Rückforderung von Zahlungen, die im Rahmen eines Erdgas-Sonderkundenvertrages

  • BGH, 06.10.1998 - XI ZR 36/98

    Haftung von Grundstücken in der ehemaligen DDR aus vom staatlichen Verwalter

  • BGH, 24.01.2008 - III ZR 79/07

    Wirksamkeit der nachträglichen Beschränkung der Gültigkeitsdauer von

  • LG Heilbronn, 03.09.2021 - 11 O 248/20

    Vereinbarung von "Nettovergütungen zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer"

    Das Gericht stellt klar, dass es die Frage, ob grundsätzlich ein Anspruch der Zedentin gegen die Beklagte aus ergänzender Vertragsauslegung der streitgegenständlichen Werkverträge bestehen könnte, bejaht und sich - im Interesse der Rechtssicherheit und der einheitlichen Handhabung der auf diese Praxis der Finanzverwaltung ausgerichteten Verträge - damit der ständigen Rechtsprechung zu dieser Thematik anschließt (Anschluss an BGH, Urteil vom 17. Mai 2018, Az. VII ZR 157/17; OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.2020, Az. 10 U 211/20, juris-Rn. 26 m.w.N.).

    Insbesondere war in diesen Fällen unstreitig , dass die Änderungsbescheide gegen die dortigen Zedenten bestandskräftig festgesetzt wurden (vgl. das auf den Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart, Az. 13 U 232/20 basierende Urteil des LG Heilbronn, Urteil vom 16.06.2020, Az. 8 O 348/19, S. 2; vgl. weiterhin das in dem hiesigen Verfahren ebenfalls vielfach zitierte Urteil des OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.2020, Az. 10 U 211/20, juris-Rn. 3).

    Daher kommt es auf die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Zedentin nicht an (a.A. aber offenbar OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.2020, Az. 10 U 211/20, juris-Rn. 39, das davon auszugehen scheint, dass sich ein Steuerschuldner wie die Zedentin sich auf die Verjährung "berufen" müsse).

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